VwVfG § 13 – Beteiligte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwVfG
- Zitierweise§ 13 VwVfG
- Stand23.01.2003
- FundstelleBGBl I 1976, 1253
(1) Beteiligte sind 1.Antragsteller und Antragsgegner, 2.diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat, 3.diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat, 4.diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind. (2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen.
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