VwVfG § 18 – Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwVfG
- Zitierweise§ 18 VwVfG
- Stand23.01.2003
- FundstelleBGBl I 1976, 1253
(1) Sind an einem Verwaltungsverfahren mehr als 50 Personen im gleichen Interesse beteiligt, ohne vertreten zu sein, so kann die Behörde sie auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, wenn sonst die ordnungsmäßige Durchführung des Verwaltungsverfahrens beeinträchtigt wäre. Kommen sie der Aufforderung nicht fristgemäß nach, so kann die Behörde von Amts wegen einen gemeinsamen Vertreter bestellen.
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