VwVfG § 19 – Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwVfG
- Zitierweise§ 19 VwVfG
- Stand23.01.2003
- FundstelleBGBl I 1976, 1253
(1) Der Vertreter hat die Interessen der Vertretenen sorgfältig wahrzunehmen. Er kann alle das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen vornehmen.
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