VwVfG § 23 – Amtssprache
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwVfG
- Zitierweise§ 23 VwVfG
- Stand23.01.2003
- FundstelleBGBl I 1976, 1253
(1) Die Amtssprache ist deutsch. (2) Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen.
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