VwVfG § 24 – Untersuchungsgrundsatz
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwVfG
- Zitierweise§ 24 VwVfG
- Stand23.01.2003
- FundstelleBGBl I 1976, 1253
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
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