VwVfG § 26 – Beweismittel
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwVfG
- Zitierweise§ 26 VwVfG
- Stand23.01.2003
- FundstelleBGBl I 1976, 1253
(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere 1.Auskünfte jeder Art einholen, 2.Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen, 3.Urkunden und Akten beiziehen, 4.den Augenschein einnehmen.
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