VwVfG § 32 – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwVfG
- Zitierweise§ 32 VwVfG
- Stand23.01.2003
- FundstelleBGBl I 1976, 1253
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
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