VwVfG § 33 – Beglaubigung von Dokumenten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwVfG
- Zitierweise§ 33 VwVfG
- Stand23.01.2003
- FundstelleBGBl I 1976, 1253
(1) Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Darüber hinaus sind die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden im Sinne des § 1 Abs.
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