VwVfG § 37 – Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwVfG
- Zitierweise§ 37 VwVfG
- Stand23.01.2003
- FundstelleBGBl I 1976, 1253
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden.
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