VwVfG § 39 – Begründung des Verwaltungsaktes
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwVfG
- Zitierweise§ 39 VwVfG
- Stand23.01.2003
- FundstelleBGBl I 1976, 1253
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben.
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