VwVfG § 41 – Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwVfG
- Zitierweise§ 41 VwVfG
- Stand23.01.2003
- FundstelleBGBl I 1976, 1253
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
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