VwVfG § 42 – Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwVfG
- Zitierweise§ 42 VwVfG
- Stand23.01.2003
- FundstelleBGBl I 1976, 1253
Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.