VwVfG § 44 – Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwVfG
- Zitierweise§ 44 VwVfG
- Stand23.01.2003
- FundstelleBGBl I 1976, 1253
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig, 1.der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; 2.der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; 3.den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs.
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