VwVfG § 48 – Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwVfG
- Zitierweise§ 48 VwVfG
- Stand23.01.2003
- FundstelleBGBl I 1976, 1253
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
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