VwVfG § 52 – Rückgabe von Urkunden und Sachen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwVfG
- Zitierweise§ 52 VwVfG
- Stand23.01.2003
- FundstelleBGBl I 1976, 1253
Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Der Inhaber und, sofern er nicht der Besitzer ist, auch der Besitzer dieser Urkunden oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet.
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