VwVfG § 53 – Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwVfG
- Zitierweise§ 53 VwVfG
- Stand23.01.2003
- FundstelleBGBl I 1976, 1253
(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.
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