VwVfG § 54 – Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwVfG
- Stand23.01.2003
- FundstelleBGBl I 1976, 1253
Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.