VwVfG § 57 – Schriftform
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwVfG
- Zitierweise§ 57 VwVfG
- Stand23.01.2003
- FundstelleBGBl I 1976, 1253
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.
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