VwVfG § 59 – Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwVfG
- Zitierweise§ 59 VwVfG
- Stand23.01.2003
- FundstelleBGBl I 1976, 1253
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt. (2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn 1.ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre; 2.ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war; 3.die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrags nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre; 4.sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.
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