VwVfG § 61 – Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwVfG
- Zitierweise§ 61 VwVfG
- Stand23.01.2003
- FundstelleBGBl I 1976, 1253
(1) Jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 unterwerfen. Die Behörde muss hierbei von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat, vertreten werden.
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