VwVfG § 62 – Ergänzende Anwendung von Vorschriften
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwVfG
- Zitierweise§ 62 VwVfG
- Stand23.01.2003
- FundstelleBGBl I 1976, 1253
Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
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