VwVfG § 65 – Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwVfG
- Zitierweise§ 65 VwVfG
- Stand23.01.2003
- FundstelleBGBl I 1976, 1253
(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren sind Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend.
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