VwVfG § 68 – Verlauf der mündlichen Verhandlung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwVfG
- Zitierweise§ 68 VwVfG
- Stand23.01.2003
- FundstelleBGBl I 1976, 1253
(1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. An ihr können Vertreter der Aufsichtsbehörden und Personen, die bei der Behörde zur Ausbildung beschäftigt sind, teilnehmen.
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