VwVfG § 69 – Entscheidung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwVfG
- Zitierweise§ 69 VwVfG
- Stand23.01.2003
- FundstelleBGBl I 1976, 1253
(1) Die Behörde entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens. (2) Verwaltungsakte, die das förmliche Verfahren abschließen, sind schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und den Beteiligten zuzustellen; in den Fällen des § 39 Abs.
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