VwVfG § 70 – Anfechtung der Entscheidung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwVfG
- Zitierweise§ 70 VwVfG
- Stand23.01.2003
- FundstelleBGBl I 1976, 1253
Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
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