VwVfG § 74 – Planfeststellungsbeschluss
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwVfG
- Zitierweise§ 74 VwVfG
- Stand23.01.2003
- FundstelleBGBl I 1976, 1253
(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Maßgeblich ist auf entsprechendes Verlangen des Trägers des Vorhabens die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Schlusses der Erörterung nach § 73b Absatz 1 oder falls eine Erörterung nicht stattfindet, der Zeitpunkt sechs Monate nach Ablauf der Einwendungsfrist, soweit durch Rechtsvorschrift nicht etwas anderes bestimmt ist.
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