VwVfG § 76 – Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwVfG
- Zitierweise§ 76 VwVfG
- Stand23.01.2003
- FundstelleBGBl I 1976, 1253
(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens. (2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.