VwVfG § 79 – Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwVfG
- Zitierweise§ 79 VwVfG
- Stand23.01.2003
- FundstelleBGBl I 1976, 1253
Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.
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