VwVfG § 80 – Erstattung von Kosten im Vorverfahren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwVfG
- Zitierweise§ 80 VwVfG
- Stand23.01.2003
- FundstelleBGBl I 1976, 1253
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist.
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