VwVfG § 81 – Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwVfG
- Zitierweise§ 81 VwVfG
- Stand23.01.2003
- FundstelleBGBl I 1976, 1253
Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren gelten die §§ 82 bis 87, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.
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