VwVfG § 82 – Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwVfG
- Stand23.01.2003
- FundstelleBGBl I 1976, 1253
Eine Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit besteht nur, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist.
Eine Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit besteht nur, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist.