VwVfG § 82 – Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwVfG
- Zitierweise§ 82 VwVfG
- Stand23.01.2003
- FundstelleBGBl I 1976, 1253
Eine Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit besteht nur, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist.
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