VwVfG § 83 – Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwVfG
- Zitierweise§ 83 VwVfG
- Stand23.01.2003
- FundstelleBGBl I 1976, 1253
(1) Der ehrenamtlich Tätige hat seine Tätigkeit gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. (2) Bei Übernahme seiner Aufgaben ist er zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten.
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