VwVfG § 84 – Verschwiegenheitspflicht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwVfG
- Zitierweise§ 84 VwVfG
- Stand23.01.2003
- FundstelleBGBl I 1976, 1253
(1) Der ehrenamtlich Tätige hat, auch nach Beendigung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit, über die ihm dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
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