VwVfG § 85 – Entschädigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwVfG
- Stand23.01.2003
- FundstelleBGBl I 1976, 1253
Der ehrenamtlich Tätige hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls.
Der ehrenamtlich Tätige hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls.