VwVfG § 85 – Entschädigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwVfG
- Zitierweise§ 85 VwVfG
- Stand23.01.2003
- FundstelleBGBl I 1976, 1253
Der ehrenamtlich Tätige hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls.
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