VwVfG § 88 – Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwVfG
- Zitierweise§ 88 VwVfG
- Stand23.01.2003
- FundstelleBGBl I 1976, 1253
Für Ausschüsse, Beiräte und andere kollegiale Einrichtungen (Ausschüsse) gelten, wenn sie in einem Verwaltungsverfahren tätig werden, die §§ 89 bis 93, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.
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