VwVfG § 89 – Ordnung in den Sitzungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwVfG
- Zitierweise§ 89 VwVfG
- Stand23.01.2003
- FundstelleBGBl I 1976, 1253
Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen; er ist für die Ordnung verantwortlich.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.