VwVfG § 90 – Beschlussfähigkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwVfG
- Zitierweise§ 90 VwVfG
- Stand23.01.2003
- FundstelleBGBl I 1976, 1253
(1) Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte, mindestens aber drei der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
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