VwVfG § 95 – Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwVfG
- Zitierweise§ 95 VwVfG
- Stand23.01.2003
- FundstelleBGBl I 1976, 1253
Nach Feststellung des Verteidigungsfalles oder des Spannungsfalles kann in Verteidigungsangelegenheiten von der Anhörung Beteiligter (§ 28 Abs. 1), von der schriftlichen Bestätigung (§ 37 Abs.
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