VwVfG § 49a – Erstattung, Verzinsung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwVfG
- Zitierweise§ 49a VwVfG
- Stand23.01.2003
- FundstelleBGBl I 1976, 1253
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
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