VwVfG § 71a – Anwendbarkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwVfG
- Zitierweise§ 71a VwVfG
- Stand23.01.2003
- FundstelleBGBl I 1976, 1253
(1) Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden kann, so gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. (2) Der zuständigen Behörde obliegen die Pflichten aus § 71b Abs.
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