VwVfG § 71c – Informationspflichten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwVfG
- Zitierweise§ 71c VwVfG
- Stand23.01.2003
- FundstelleBGBl I 1976, 1253
(1) Die einheitliche Stelle erteilt auf Anfrage unverzüglich Auskunft über die maßgeblichen Vorschriften, die zuständigen Behörden, den Zugang zu den öffentlichen Registern und Datenbanken, die zustehenden Verfahrensrechte und die Einrichtungen, die den Antragsteller oder Anzeigepflichtigen bei der Aufnahme oder Ausübung seiner Tätigkeit unterstützen. Sie teilt unverzüglich mit, wenn eine Anfrage zu unbestimmt ist.
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