VwVfG § 8c – Kosten der Hilfeleistung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwVfG
- Zitierweise§ 8c VwVfG
- Stand23.01.2003
- FundstelleBGBl I 1976, 1253
Ersuchende Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Verwaltungsgebühren oder Auslagen nur zu erstatten, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verlangt werden kann.
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