VwVfG § 8c – Kosten der Hilfeleistung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwVfG
- Stand23.01.2003
- FundstelleBGBl I 1976, 1253
Ersuchende Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Verwaltungsgebühren oder Auslagen nur zu erstatten, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verlangt werden kann.