VwVfG § 8d – Mitteilungen von Amts wegen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwVfG
- Zitierweise§ 8d VwVfG
- Stand23.01.2003
- FundstelleBGBl I 1976, 1253
(1) Die zuständige Behörde teilt den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Kommission Angaben über Sachverhalte und Personen mit, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist. Dabei sollen die hierzu eingerichteten Informationsnetze genutzt werden.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.