VwVfG § 27a – Bekanntmachung im Internet
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwVfG
- Zitierweise§ 27a VwVfG
- Stand23.01.2003
- FundstelleBGBl I 1976, 1253
(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, erfolgt sie dadurch, dass der Inhalt der Bekanntmachung auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers veröffentlicht wird. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ist für die Einhaltung einer vorgeschriebenen Frist die Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 maßgeblich.
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