VwVfG § 35a – Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwVfG
- Zitierweise§ 35a VwVfG
- Stand23.01.2003
- FundstelleBGBl I 1976, 1253
Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.
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