VwVfG § 27c – Erörterung mit Verfahrensbeteiligten oder der Öffentlichkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwVfG
- Zitierweise§ 27c VwVfG
- Stand23.01.2003
- FundstelleBGBl I 1976, 1253
(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine Erörterung, insbesondere ein Erörterungstermin, eine mündliche Verhandlung oder eine Antragskonferenz angeordnet, kann sie ersetzt werden 1.durch eine Onlinekonsultation oder2.mit Einwilligung der zur Teilnahme Berechtigten durch eine Video- oder Telefonkonferenz. (2) Bei einer Onlinekonsultation ist den zur Teilnahme Berechtigten innerhalb einer vorher bekannt zu machenden Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder elektronisch zu äußern.
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