VwVfG § 72a – Einreichung des Plans und Ausgestaltung des Verfahrens
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwVfG
- Zitierweise§ 72a VwVfG
- Stand23.01.2003
- FundstelleBGBl I 1976, 1253
(1) Der Träger des Vorhabens hat den vollständigen Plan bei der Planfeststellungsbehörde elektronisch einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.
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