VwVfG § 73a – Behördenbeteiligung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwVfG
- Zitierweise§ 73a VwVfG
- Stand23.01.2003
- FundstelleBGBl I 1976, 1253
(1) Mit Auslegung des Plans fordert die Planfeststellungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, elektronisch zur Stellungnahme auf. (2) Die Behörden haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Planfeststellungsbehörde festzusetzenden Frist elektronisch abzugeben.
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