InsO § 357 – Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 357 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Der Insolvenzverwalter hat dem ausländischen Verwalter unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die für die Durchführung des ausländischen Verfahrens Bedeutung haben können. Er hat dem ausländischen Verwalter Gelegenheit zu geben, Vorschläge für die Verwertung oder sonstige Verwendung des inländischen Vermögens zu unterbreiten.
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