InsO § 358 – Überschuss bei der Schlussverteilung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 358 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Können bei der Schlussverteilung im Sekundärinsolvenzverfahren alle Forderungen in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuss dem ausländischen Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens herauszugeben.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.