InsO § 358 – Überschuss bei der Schlussverteilung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Können bei der Schlussverteilung im Sekundärinsolvenzverfahren alle Forderungen in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuss dem ausländischen Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens herauszugeben.